Mehrere Berater*innen (m/w/x) für die psychologische Erstberatung bei persönlichen Krisen und bei sexualisierten Grenzverletzungen, sexualisierter Gewalt und Identitätsthemen (LGBTQ+)
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Mehrere Berater*innen (m/w/x) für die psychologische Erstberatung bei persönlichen Krisen und bei sexualisierten Grenzverletzungen, sexualisierter Gewalt und Identitätsthemen (LGBTQ+)
Deutsche UNESCO-Kommission, Hasenheide 54, 10967 Berlin
Ausschreibung
Angebotsfrist: 10.06.2024, 23:59h
Link zum Bewerbungsformular: https://de.surveymonkey.com/r/Q8LBHLF
Die Deutsche UNESCO-Kommission sucht für ihren internationalen Freiwilligendienst
kulturweit für die psychologische und soziale Beratung und Begleitung von Teilneh-
mer*innen des Outgoing-Programmbereiches (Freiwilliges Soziales Jahr für Men-
schen aus Deutschland im Ausland) und des Incoming-Programmbereiches (Hospita-
tion für Menschen aus anderen Ländern in Deutschland) während der Seminare und
während deren Teilnahme am Programm für den Zeitraum von 2024-2026
Zwei Berater*innen (m/w/x) für eine freie Mitarbeit auf Honorarvertragsbasis für die
psychologische und psychosoziale Beratung und Begleitung der kulturweit-Teilneh-
mer*innen während der Seminare und während des Freiwilligendienstes bzw. der
Hospitation mit folgendem Schwerpunkt:
Psychologische Erstberatung der kulturweit-Teilnehmer*innen bei persönlichen Kri-
sen
Die Deutsche UNESCO-Kommission befindet sich an der Schnittstelle zwischen der
UNESCO sowie der Regierung und Zivilgesellschaft in Deutschland. Wir beraten die
zuständigen politischen Stellen in allen Fragen, die sich aus der Mitgliedschaft
Deutschlands in der UNESCO ergeben, wirken an der Ausgestaltung der Mitglied-
schaft Deutschlands in der UNESCO mit und tragen zur Umsetzung von UNESCO-
Programmen in Deutschland bei.
kulturweit ist der Freiwilligendienst der Deutschen UNESCO-Kommission, gefˆrdert
vom Ausw‰rtigen Amt. Seit 2009 kˆnnen junge Menschen aus Deutschland mit dem
kulturweit-Freiwilligendienst ein Freiwilliges Soziales Jahr im internationalen Netz-
werk der Ausw‰rtigen Kultur- und Bildungspolitik leisten. Seit 2015 bietet kulturweit-
Incoming Menschen aus dem Ausland die Mˆglichkeit, die Arbeit von Bildungs- und
Kultureinrichtungen in Deutschland kennenzulernen. Dabei werden Menschen aus
Subsahara-Afrika sowie Frauen* aus ƒgypten, Jordanien, Libanon, Marokko und Tu-
nesien eingeladen, f¸r drei Monate in Deutschland zu hospitieren und sich f¸r Kultur
und Natur, Bildung und Sport stark zu machen. Bis heute haben mehr als 6.000 Men-
schen an den kulturweit-Programmen teilgenommen.
Die Berater*innen sollen für zwei Programmbereiche von kulturweit zur Verfügung
stehen:
a) Freiwilligendienst kulturweit (Outgoing)
kulturweit ist nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) und dem
Zuwendungsbescheid für den Freiwilligendienst kulturweit verpflichtet, ein
pädagogisches Begleitprogramm für die Freiwilligen im Freiwilligendienst
(Outgoing) durchzuführen. Dieses Programm wird in Vorbereitungs-,
Nachbereitungs- und Zwischenseminare aufgeteilt. Außerdem betreut kul-
turweit die Freiwilligen während ihres gesamten Freiwilligendienstes.
b) Hospitationsprogramm für Menschen aus Subsahara Afrika, Nordafrika und
dem Nahen Osten (Incoming)
Die Deutsche UNESCO-Kommission verpflichtet sich mit kulturweit als
Durchführungsorganisation zu einem analogen pädagogischen Rahmen-
programm, analog zum Outgoing-Programm. Dieses Programm wird in
Vorbereitungs-, Zwischen- und Nachbereitungsseminare aufgeteilt. Außer-
dem betreut kulturweit die Teilnehmer*innen während der gesamten Pro-
grammdauer.
Im Rahmen des pädagogischen Begleitprogramms werden während der Seminare op-
tionale Sprechstunden mit Berater*innen angeboten. Während der Teilnahme am
Programm stehen jede*r Teilnehmer*in bis zu drei Beratungsstunden zur Verfügung.
Die Beratung ergänzt das interne Beratungsangebot vom kulturweit-Team und das
pädagogische Programm während der Seminare.
Eine Liste der geplanten Veranstaltungen und Seminare befindet sich im Anhang.
Ihre Aufgaben
Die psychologische Erstberatung der kulturweit-Teilnehmer*innen (Outgoing & Inco-
ming) bei persönlichen Krisen oder Belastungserleben während der Vor- und Nachbe-
reitungsseminare und im Zeitraum der Teilnahme am Programm. Die Gespräche fin-
den telefonisch/virtuell oder in Präsenz während der Seminare statt. Die Anzahl pro
Teilnehmer*in beträgt dabei maximal drei Stunden während der Dauer des Freiwilli-
gendienstes/der Hospitation. Während des Seminars bieten die Berater*innen an ei-
nem Arbeitstag offene Sprechstunden an. (Termine siehe anbei.) Dabei umfassen die
Beratungsanliegen ein breites Spektrum aus individuellem oder sozialem Belastungs-
und Konflikterleben und reichen von starken Heimwehgefühle bis hin zu akutem Be-
lastungsreaktionen nach potentiell traumatischen Ereignissen, wie Naturkatastro-
phen, Überfällen etc. Mögliche Beratungsgegenstände sind unter anderem:
o Abklärung des Belastungs- und Symptomerlebens,
o Psychoedukation hinsichtlich Symptomerleben und Selbsthilfemaßnah-
men,
o Unterstützende und stabilisierende Maßnahmen mit Fokus auf Res-
sourcenaktivierung und Förderung von hilfreichen Bewältigungsme-
chanismen,
o Lösungs- und klientenzentrierte Erarbeitung von Handlungsstrategien
und Notfallplänen,
o Stabilisierung und Frühinterventionen in den ersten Tagen und Wochen
nach einem Notfallerleben um der Entstehung von psychischen Folge-
störungen vorzubeugen,
o Abklärung von akuter Gefahr der Selbst- oder Fremdverletzung,
o Beratung zu weiterführenden Angeboten der psychosozialen und ggf.
psychotherapeutischen Versorgung, die ggf. auch im oder aus dem
Ausland in Anspruch genommen werden kann,
o Beratung bei etwaigem Belastungserleben, welches im Zuge der virtu-
ellen D rchf hr ng des Projektes k lt r eit-Freiwillige engagiert für
die Ukraine entsteht ca Programmteilnehmende pro Jahr
o Schriftliche Kurz-Berichterstattung über den Gegenstand der erfolgten
Beratungen in anonymisierter Form.
o Das Leistungsspektrum umfasst zudem in kleinerem Umfang bedarfs-
orientiert:
• Primärpräventive und edukative Maßnahmen in Form von Einzelge-
sprächen, Vorträgen oder Workshops für Freiwillige und Hospi-
tant*innen,
• Feedback an das kulturweit-Team, z.B. hinsichtlich der Anpassung
von Informationsmaterialien, Interventionsstrategien, Krisenleitfä-
den, komplexen Beratungsfällen etc.
• Sensibilisierungs- und/oder Weiterbildungsangebote für Ansprech-
personen in den Einsatzstellen (ggf. virtuell) zur Betreuung von Frei-
willigen oder Hospitant*innen.
Bewerbungsbedingungen
Mit der heutigen Ausschreibung bitten wir Sie ein Angebot im Rahmen einer Ver-
handlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 12 UVgO abzugeben. Nach An-
gebotseingang führen wir ein Bewerbungsgespräch mit den Bewerber*innen, wel-
ches zusätzlich zu den schriftlichen Bewerbungsunterlagen der Bewertung dient.
Die zwei Personen mit der höchsten und zweithöchsten Gesamtbewertung erhalten
die Zuschläge für die hier ausgeschriebenen Rahmenverträge. Die von der*dem Auf-
tragnehmer*in zu erbringenden Leistungen werden in den folgenden Bewerbungsvo-
raussetzungen beschrieben. Für die Auftragsausführung gelten die folgenden Bedin-
gungen sowie der beigefügte Rahmenvertrag.
Bewerbungsvoraussetzungen:
Mindestanforderungen Berater*in (Berater*innen für die psychologische Erstberatung
der kulturweit-Teilnehmer*innen bei persönlichen Krisen)
o Abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie (Diplom oder Master
of Science),
o Abgeschlossene oder fortgeschrittene Ausbildung (Zwischenprüfung absol-
viert) zur psychologischen Psychotherapeutin in einem anerkannten Richt-
linienverfahren,
o Mind. 2-jährige praktische Erfahrung in der psychologischen Beratung oder
Psychotherapie,
o Mind. 2-jährige Erfahrung in der psychosozialen Beratung von jungen Er-
wachsenen,
o sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse (mindestens C1-Niveau des Ge-
meinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen),
o eine punktuelle vor-Ort-Verfügbarkeit bei Präsenzveranstaltungen in Bran-
denburg (max. ein Arbeitstag pro Seminarphase) ist erforderlich. Das genaue
Datum und Uhrzeit der vor-Ort-Verfügbarkeit wird ca. zwei Monate vor dem
Seminar angekündigt und vereinbart,
o nicht im Trainer*innen oder Orga-Team-Pool von kulturweit engagiert ab
Ausreise Sept. 2024,
o Bereitschaft bei Anfrage ein erweitertes Führungszeugnis ohne für die Aus-
führung der Tätigkeiten relevanten Einträge vorzulegen,
o Bereitschaft den Code of Conduct (wird mit den Unterlagen zur Verfügung
gestellt) zu unterschreiben.
Zuschlagskriterien der schriftlichen Unterlagen
Die Bewerber*innen, die folgende Zuschlagskriterien am umfänglichsten erfüllen,
werden zu Bewerbungsgespräch eingeladen:
o Vorerfahrungen in der psychosozialen Notfallversorgung im Krisenfall, ggf.
mit entsprechender Zusatzausbildung
o Erfahrung in der Arbeit mit Personen aus dem globalen Süden/mit Migrati-
onsgeschichte oder -erfahrung
o eigene Erfahrungen im Ausland und/oder in einem Freiwilligendienst (insg.
mind. 6 Monate Länge)
o Erfahrung in der videogestützten Online-Beratung,
o gute bis sehr gute Französisch- oder Arabischkenntnisse (ab B2-Niveau des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen),
o Freiwillige Angabe: Bei der Zusammenstellung unser Berater*innen wird
Wert auf eine möglichst hohe Diversität gelegt. Wir begrüßen ganz explizit
Bewerbungen von Menschen
- mit unterschiedlichen Bildungsbiographien,
- vielfältiger sozialer Herkunft,
- vielfältiger Religion bzw. Weltanschauung,
- vielfältiger sexueller Orientierung und Identität,
- mit körperlichen Einschränkungen oder chronischer Erkrankung,
- mit persönlicher oder familiärer Migrationserfahrung,
- Ausdrücklich erwünscht sind Bewerbungen von People of Color und
Schwarzen Menschen.
Wenn Sie ein oder mehrere relevante Diversitätsmerkmale mitbringen, freuen
wir uns über eine entsprechende Information Ihrerseits. Bitte nutzen Sie das
Kommentarfeld in der Bewerbungsmaske dafür. Diese Angaben sind selbstver-
ständlich freiwillig.
Zuschlagskriterien im Rahmen des Bewerbungsgespräches
o Belastbarkeit
o Zielgruppenkenntnis
o Kenntnisse in der psychosozialen Notfallhilfe
o Klientenzentrierte beraterische Haltung und Vorgehensweise
o Systemische Einordnung des eigenen Rollenverständnisses
o Kultursensibilität
o Konzeptionelle und methodische Kompetenzen hinsichtlich Präventi-
onsangeboten
Die Bewertung der Bewerbung erfolgt auf Grundlage der eingereichten Unterlagen
und der Bewerbungsgespräche.
Ein Zuschlag ist nur für eines der derzeit ausgeschriebenen Beratungsfelder möglich.
Entweder für das Beratungsfeld
- Erstberatung der kulturweit-Teilnehmer*innen bei sexualisierten Grenzverlet-
zungen, sexualisierter Gewalt und Identitätsthemen (LGBTQ+) 2024-2026 oder
- Psychologische Erstberatung der kulturweit-Teilnehmer*innen bei persönli-
chen Krisen 2024-2026 oder
- Empowerment-Beratung von kulturweit-Teilnehmer*innen, die sich als BIPoC
(Black, Indigenous, and people of color) identifizieren 2024-2026.
Für den Fall, dass dieselbe Person in mehr als einem Beratungsfeld die höchste
Punktzahl unter den Bewerbungen erreicht, wird nur ihr Gebot mit der höchsten
Punktzahl gewertet.
Wichtige Hinweise:
Die Auftraggeberin führt eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach
§ 12 Abs. 2 UVgO durch. Das Angebot einer*s Bewerbers*in stellt das letztverbindli-
che Angebot dar, es finden keine Verhandlungen statt (§ 12 Abs. 4 Satz 2 UVgO).
Es gelten ausschließlich die nachstehenden Bewerbungs- sowie die in diesen Aus-
schreibungsunterlagen enthaltenden Vergabe- und Vertragsbedingungen.
Sie werden gebeten, eine Erklärung nach §§ 123, 124 GWB (nur) dann abzugeben, so-
fern einer der dort genannten Gründe im Hinblick auf Ihr Unternehmen vorliegt. Einen
entsprechenden Vordruck stellen wir auf Anfrage gerne zur Verfügung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bewerber*innen können nicht akzeptiert
werden. Im Falle eines Beifügens oder eines Verweises hierauf werden diese nicht
Bestandteil des Vergabeverfahrens. Bitte verzichten Sie daher auf einen Verweis auf
AGB.
Für das Vergabeverfahren Rahmen ertrag sind folgende Stufen und Zeitfenster ge-
plant:
1. Aufforderung zur Abgabe einer Bewerbung 23. Mai 2024
2. Frist zur Einreichung von schriftlichen Bewer-
ber*innenfragen per E-Mail an freiwillige@kultur-
weit.de (cc: vergabe@unesco.de)
05. Juni 2024
3. Beantwortung der Bewerber*innenfragen per E-
07. Juni 2024
4. Einreichung der Bewerbungen (Angebotsfrist bis
23:59 Uhr)
10. Juni 2024
5. Interviewzeitraum 24. Juni - 05. Juli 2024
6. Zuschlagserteilung 12. Juli 2024
7. Ablauf der Bindefrist 19. Juli 2024
8. Beginn des Rahmenvertrags 01. August 2024
Die Auftraggeberin behält sich vor unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der
Gleichbehandlung und Transparenz, die vorstehenden Stufen sowie den vorstehen-
den Zeitplan im Vergabeverfahren zu aktualisieren.
Zu den einzelnen Stufen:
1. Bewerber*innenfragen
Sollten nach Ansicht der Bewerber*innen in den Vergabeunterlagen Unklarheiten o-
der Widersprüche enthalten sein, bitten wir diese uns unverzüglich darauf hinzuwei-
sen. Offensichtliche Unklarheiten und Widersprüche, auf welche Bewerber*innen
trotz Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis nicht hinweisen, gehen zu ih-
ren*seinen Lasten.
Für Rückfragen steht Ihnen Jan Varak ausschließlich schriftlich per E-Mail unter frei-
willige(at)kulturweit.de (cc: vergabe(at)unesco.de) zur Verfügung.
2. Einreichung der Bewerbungen
Zur Angebotsabgabe bitten wir Sie bis zum 10. Juni 2024 über den folgenden Bewer-
bungs-Link den dort verfügbaren Bewerbungsbogen auszufüllen und Ihre Unterlagen
(tabellarischer Lebenslauf und relevante Nachweise) als eine PDF-Datei (mit einer
maximalen Größe von 5 MB) hochzuladen:
https://de.surveymonkey.com/r/Q8LBHLF
Das Angebot muss innerhalb der Angebotsfrist bei der Auftraggeberin eingegangen
sein. Später eingehende Angebote können nicht berücksichtigt werden. Vor Ablauf
mailto:seminar@kulturweit.de
mailto:seminar@kulturweit.de
mailto:vergabe@unesco.de
mailto:vergabe@unesco.de
https://de.surveymonkey.com/r/Q8LBHLF
der Angebotsfrist können Sie Berichtigungen, Änderungen oder Rücknahmen des An-
gebots auf elektronischem Wege vornehmen. Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Sie
bis zum Ablauf der Bindefrist an Ihr Angebot gebunden.
Die mitgeteilten personenbezogenen Daten werden im Rahmen des Vergabeverfah-
rens ausschließlich zum Zwecke des Vergabeverfahrens gespeichert und verarbeitet.
Die DUK wahrt Stillschweigen über Ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
3. Prüfung und Wertung der Angebote
Die Auftraggeberin prüft die eingegangenen Angebote anhand der Vorgaben der §§
41, 42 UVgO. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Anspruch darauf besteht, dass
fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachgefordert werden.
Von der Wertung werden gemäß § 42 UVgO Angebote von Personen ausgeschlossen,
die den Formalia nicht genügen, insbesondere:
o Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn,
der*die Bewerber*in hat dies nicht zu vertreten,
o Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthal-
ten,
o Angebote, in denen Änderungen des*der Bewerber*in an seinen*ihren Eintra-
gungen nicht zweifelsfrei sind,
o nicht zugelassene Nebenangebote.
Die Deutsche UNESCO-Kommission e.V. darf einen Auftrag nur an eine Person verge-
ben, die die Eignungskriterien erfüllt und nicht in entsprechender Anwendung der §§
123, 124 GWB von der Vergabe auszuschließen ist.
Vertragsbedingungen:
o Je Honorarkraft bieten wir einen Rahmenvertrag mit einer Laufzeit
01.08.2024-31.08.2026, auf dessen Grundlage während der Vertragslaufzeit
Einzelabrufe bis zu einer Gesamthöhe von maximal 5.200 br tto inkl USt
erfolgen können.
Der geschätzte Gesamt-Auftragswert entspricht sogleich der Obergrenze der
im jeweiligen Rahmenvertrag möglichen Einzelabrufe. Die Honorarkraft hat
keinen Anspruch auf Einzelbeauftragung. Mindestabrufmengen sind nicht
vereinbart.
• Die Einzelabrufe für Sprechstunden an Seminaren sehen einen Ta-
gessatz von 500,00 br tto vor.
• Die Einzelabrufe für Online-Beratungsstunden für Teilnehmer*in-
nen während der Teilnahme am Programm sehen einen Stunden-
satz von 110 br tto vor.
o Voraussetzung vor-Ort-Verfügbarkeit bei Präsenzveranstaltungen
Für den Zeitraum des ausgeschriebenen Rahmenvertrags (01.08.2024-
31.08.2026) sind folgende Seminare geplant. Eine punktuelle vor-Ort-Verfüg-
barkeit bei Präsenzveranstaltungen (max. ein Arbeitstag) ist erforderlich. In
den Jahren 2024 und 2025 werden die Seminare in Berlin oder Brandenburg
stattfinden. Das genaue Datum und Uhrzeit der vor-Ort-Verfügbarkeit wird
ca. 2 Monate vor dem Seminar angekündigt und vereinbart. Wenn die Semi-
nare für Incoming und Outgoing zusammenfallen werden (z.B. Incoming-Vor-
bereitungsseminar August 2024 und Outgoing-Nachbereitungsseminar Au-
gust 2024), wird nur eine eintägige vor-Ort-Verfügbarkeit für die gesamte
Seminarphase erforderlich
Liste der geplanten Seminare/Veranstaltungen (Stand Mai 2024)
Seminar / Veranstaltung Seminarzeitraum
Incoming-Vorbereitungsseminar August 2024 26. August 1. September 2024
Outgoing-Nachbereitungsseminar August 2024 25.-29. August 2024
Outgoing-Vorbereitungsseminar September 2024 1.-7. September 2024
Incoming-Nachbereitungsseminar November 2024 18.-22. November 2024
Outgoing-Nachbereitungsseminar Februar 2025 23.-27. Februar 2025
Incoming-Vorbereitungsseminar August 2025
(wenn genehmigt)
26. August-1. September 2025
Outgoing-Nachbereitungsseminar August 2025 26.-30. August 2025
Outgoing-Vorbereitungsseminar September 2025 1.-7. September 2025
Incoming-Nachbereitungsseminar November 2025
(wenn genehmigt)
18.-22. November 2025
Outgoing-Nachbereitungsseminar Februar 2026 23.-27. Februar 2026
Outgoing-Nachbereitungsseminar August 2026 26.-30. August 2026
Incoming-Vorbereitungsseminar August 2026
(wenn genehmigt)
26.-31. August 2026
o Voraussetzung Führungszeugnis und Code of Conduct
Voraussetzung für die Aufnahme in den Berater*innen-Pool und die Unter-
zeichnung des Rahmenvertrages ist die Bereitschaft der Bewerber*innen ein
erweitertes Führungszeugnis zu beantragen und der DUK vorzulegen. Die
DUK behält sich vor, vor Auftragserteilung (Einzelabruf) ein erweitertes Füh-
rungszeugnis einzufordern. Sollte die Vorlage eines erweiterten Führungs-
zeugnisses vor Beauftragung gefordert sein, kann eine Beauftragung nur mit
einem Führungszeugnis ohne relevante Einträge erfolgen. Des Weiteren ist
die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültige Version des von kul-
turweit ausgearbeiteten Code of Conduct zu unterzeichnen.
o Voraussetzung E-Rechnung
Voraussetzung für die Aufnahme in den Berater*innen-Pool und die Voraus-
setzung für die Aufnahme in den Berater*innen-Pool und die Unter-zeich-
nung des Rahmenvertrages ist die Bereitschaft bzw. die technische Möglich-
keit der Be-werber*innen E-Rechnungen zu stellen. Seit dem 27. No-vember
2020 ist die elektro-nische Rechnungsstellung für Rechnungsstel-ler*innen
verpflichtend. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bilden gem. § 3 Abs. 3 E-
RechV. Weitere Informationen zur E-Rechnungserstellung erhalten die Bera-
ter*innen bei Beauftragung.
Weiterhin bieten wir Ihnen:
o interessante, vielseitige und durch Ihr persönliches Engagement zu gestal-
tenden Aufgaben,
o enge Zusammenarbeit mit dem Team der kulturweit-Koordinierungsstelle.
Die Deutsche UNESCO-Kommission legt großen Wert auf Vielfalt und begrüßt daher
Bewerbungen von Menschen mit unterschiedlichen Bildungsbiographien, vielfältiger
sozialer Herkunft, Religion/ Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung und Identi-
tät, mit Behinderung oder mit persönlicher oder familiärer Migrationserfahrung. Aus-
drücklich erwünscht sind Bewerbungen von People of Color und Schwarzen Men-
schen.
Deutsche UNESCO-Kommission, Hasenheide 54, 10967 Berlin
www.unesco.de
www.kulturweit.de
Zwischen der
Deutschen UNESCO-Kommission e. V., Martin-Luther-Allee 42 in 53175 Bonn,
vertreten durch den Generalsekretär Herrn Dr. Roman Luckscheiter,
hier für die
Abteilung Internationaler Freiwilligendienst kulturweit,
Hasenheide 54 in 10967 Berlin,
Auftraggeberin,
und
Vorname Nachname,
,
Freie*r Mitarbeiter*in,
wird folgender
R a h m e n v e r t r a g ü b e r e i n e f r e i e M i t a r b e i t
geschlossen:
Abschnitt 1 Vertragliche Grundlagen
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) kulturweit ist der Freiwilligendienst der Deutschen UNESCO-Kommission e.V.
gefördert durch das Auswärtige Amt. Diese ist anerkannte Trägerin des Freiwil-
ligen Sozialen Jahres im Ausland gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 4
Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) durch das Ministerium für Generatio-
nen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen mit
Schreiben vom 11.02.2009. Der Einsatz im Rahmen von kulturweit ist daher ein
anerkanntes Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) nach dem JFDG.
(2) Die Auftraggeberin beabsichtigt, die*den freie*n Mitarbeiter*in künftig auf
Basis dieses Rahmenvertrages schriftlich mit einzelnen Aufträgen (im Folgenden
Einzelabrufe) im Rahmen des Projektes Freiwilligendienstprogramm kulturweit
für die psychologische Erstberatung und Begleitung der kulturweit-Teilnehmer*in-
nen während der Seminare und während des Freiwilligendienstes bzw. der
Hospitation beauftragen, die die*der freie Mitarbeiter*in auf Grund ihrer*seiner
Qualifikation in eigener Verantwortung selbstständig erledigen wird (vgl. § 3). Für
die Einzelbeauftragungen, die während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung
vereinbart werden, gelten bis zu deren ordnungsgemäßem Abschluss die Rege-
lungen dieser Rahmenvereinbarung auch nach ihrer Beendigung fort, es sei denn,
die Auftraggeberin hat die Rahmenvereinbarung mit den noch laufenden Einzel-
aufträgen außerordentlich gekündigt.
(3) Die*Der freie Mitarbeiter*in hat die Leistungen höchstpersönlich zu erbrin-
gen, die Einschaltung von Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung durch die
Auftraggeberin.
(4) Ein Anspruch auf Übertragung von Aufträgen besteht nicht, auch wenn ein-
zelne Projekte, in deren Rahmen die*der freie Mitarbeiter*in tätig war, ohne
ihre*seine Einschaltung weitergeführt werden. Die*Der freie Mitarbeiter*in kann
solche Aufträge jederzeit ohne Begründung annehmen oder ablehnen.
§ 2 Inhalt der Leistungen durch Einzelabrufe, Tätigkeitsort
(1) Art, Umfang, Tätigkeitsort und Zeitrahmen der vertraglichen Verpflichtungen
der*des freien Mitarbeiter*in ergeben sich aus den Einzelabrufen auf Basis der
zugrundeliegenden Ausschreibungen zu einzelnen Aufträgen, dem ggf. aufge-
stellten Einsatzplan und der Angebote der*des freien Mitarbeiter*in, die
schriftlich erteilt werden. Die Auftraggeberin wird eine Einzelbeauftragung in
der Regel spätestens 14 Tage vor dem Termin des in dem Einzelauftrag be-
zeichneten Seminars bei *dem der freien Mitarbeiter*in anfragen. Der*die freie
Mitarbeiter*in wird der Auftraggeberin unverzüglich mitteilen, ob er*sie für die
Einzelbeauftragung zur Verfügung steht.
(2) Die*der freie Mitarbeiter*in wählt den Tätigkeitsort für ihre*seine persönli-
che Vorbereitung auf die Mitarbeit auf der/dem Veranstaltung/Seminar nach
ihrem*seinem freien Ermessen. Sofern nach der Eigenart der übernommenen
Tätigkeit erforderlich, erhält die*der freie Mitarbeiter*in die Möglichkeit, die
Einrichtungen der Auftraggeberin in Absprache mit dem*der Projektverantwort-
lichen in angemessenem Umfang zu benutzen. Die*der freie Mitarbeiter*in ist
dabei an dienstliche Weisungen (z.B. Anwesenheit in Diensträumen, Dienstzei-
ten, Nachweis der Arbeitsunfähigkeit etc.) nicht gebunden. Ausgenommen
hiervon sind jedoch Vorschriften über Sicherheitsvorkehrungen.
§ 3 Freie Zeiteinteilung, Meilensteinregelung
(1) Die*Der freie Mitarbeiter*in übt ihre*seine Tätigkeit selbstständig aus und
teilt ihre*seine Arbeitszeit frei ein. Dabei hat sie*er zugleich die Interessen der
Auftraggeberin zu berücksichtigen. Sind innerhalb von Einzelabrufen bestimmte
zeitliche Abläufe einvernehmlich geplant und abgestimmt, so sind vereinbarte
Termine jedoch einzuhalten. Nach Ende jedes Einzelabrufes wird die*der freie
Mitarbeiter*in der Auftraggeberin mitteilen, ob und wann sie*er ggf. für weitere
Aufträge wieder zur Verfügung steht.
(2) Die*der freie Mitarbeiter*in unterliegt keinem Weisungs- und Direktions-
recht seitens der Auftraggeberin. Auch wenn die*der freie Mitarbeiter*in mit
Arbeitnehmer*innen der Auftraggeberin in einzelnen Aufgabenstellungen und
insbesondere bei den Veranstaltungen/Seminaren vor Ort gemeinsam tätig ist,
beziehen sich arbeitsrechtliche Weisungen der Auftraggeberin gegenüber eige-
nen Mitarbeiter*innen oder Dritten nicht auf sie*ihn. Sie*er hat jedoch fachliche
Vorgaben der Auftraggeberin soweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße
Vertragsdurchführung erfordert.
§ 4 Vergütungsregelung
(1) Die*der freie Mitarbeiter*in erhält für ihre*seine nach dem Einzelabruf er-
brachte Tätigkeit ein Gesamthonorar nach Vorlage der Rechnung nebst
entsprechender Tätigkeitsnachweise. Mit diesem Honorar sind alle Tätigkeiten
sowie Kosten und Aufwendungen der*des freien Mitarbeiter*in mit Ausnahme
der nach vorheriger Absprache mit der Auftraggeberin notwendig entstehenden
Reisekosten in den Grenzen der Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (s.
§ 6 Abs. 3 und 5) abgegolten, soweit nicht anders im Einzelfall im Vorfeld
schriftlich abgestimmt. Das in dem Einzelabruf vereinbarte Honorar beinhaltet
die etwaig anfallende gesetzliche Umsatzsteuer.
(2) Die*Der freie Mitarbeiter*in legt der Auftraggeberin nach Durchführung des
Auftrages innerhalb einer Frist von einem Monat eine detaillierte Rechnung vor;
bei einem Leistungszeitraum von über zwei Monaten ist die Stellung einer de-
taillierten Zwischenrechnung nach Absprache mit der Auftraggeberin sowie
einer detaillierten Abschlussrechnung nach Durchführung des Auftrages inner-
halb einer Frist von einem Monat möglich. Die Rechnung muss bei
Umsatzsteuerpflicht der*des freien Mitarbeiters*in die Angabe der Steuernum-
mer bzw. der Umsatzsteueridentifikationsnummer enthalten. Die Rechnung wird
frühestens 2 Wochen nach ihrem Eingang bei der Auftraggeberin zur Zahlung
fällig. Der Rechnungsbetrag wird auf ein von der*dem freien Mitarbeiter*in zu
benennendes Konto überwiesen. Eine Versicherung in der gesetzlichen Sozial-
versicherung erfolgt nicht.
(3) Eine Vergütung erfolgt lediglich für tatsächlich geleistete Dienste. Eine Fort-
setzung der Vergütung bei Unterbrechung der Tätigkeit auf Grund von Urlaub,
Krankheit oder aus sonstigen Gründen findet nicht statt.
(4) Die*Der freie Mitarbeiter*in ist für die ordnungsgemäße Versteuerung der
gezahlten Vergütung, für die Abführung der vereinnahmten Umsatzsteuer sowie
zur Einhaltung aller ihrer*seiner gewerblichen Tätigkeit bestimmenden gesetzli-
chen Vorschriften selbst verantwortlich. Auf eine etwaige Steuerbefreiung ist in
der Rechnung mit Bezeichnung des Ausnahmetatbestandes in deutscher Spra-
che hinzuweisen. Die Auftraggeberin behält sich vor, im Einzelfall ggf.
Nachweise für das Vorliegen einer angegebenen Steuerbefreiung zu fordern.
Die*Der freie Mitarbeiter*in erklärt sich im Übrigen damit einverstanden, dass
das zuständige Finanzamt auf Anforderung eine Kopie dieses Vertrages erhält.
(5) Für den Fall, dass eine geltend gemachte Steuerbefreiung seitens der Steu-
erbehörden im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) nicht anerkannt wird, ist
der*die freie Mitarbeiter*in zur unverzüglichen Rückzahlung in Höhe der Steu-
erschuld verpflichtet.
(6) Auf Wunsch der*des freien Mitarbeiters*in kann eine Umsatzsteuerbefreiung
für Berater*in von kulturweit durch die Auftraggeberin bei der Bezirksregierung
Köln beantragt werden. Hierfür erfolgt jährlich eine Interessensabfrage unter
den Trainer*innen durch die Verwaltung des Freiwilligendienstes kulturweit. Die
Umsatzsteuerbefreiung gilt im Falle der positiven Bescheidung rückwirkend ab
dem Zeitpunkt des ersten durchgeführten Seminars der*des freien Mitarbeiters
bei kulturweit und endet mit dem Zeitpunkt, ab dem keine weiteren Seminare
mehr durch sie*ihn für den Freiwilligendienst kulturweit durchgeführt werden.
Für die Beantragung der Umsatzsteuerbefreiung ist im Vorfeld durch den*die
freie Mitarbeiter*in in einer von der Auftraggeberin bereitzustellenden daten-
schutzrechtlichen Einwilligungserklärung zuzustimmen, dass die für den Antrag
benötigten Unterlagen an die zuständigen Stellen (Bezirksregierung Köln, ggf.
Finanzamt Bonn) weitergeleitet werden dürfen und im Falle der Kündigung des
Rahmenvertrages entsprechend informiert werden.
§ 5 Erstattung von weiteren Aufwendungen im Einzelfall
Nach vorheriger, schriftlicher Abstimmung im Einzelfall werden bis zu 50 Euro
für notwendige Anschaffungen (wie z.B. für Bücher, Filme, nach Art oder Menge
spezifisch benötigte Verbrauchsmaterialien, größere Druckaufträge, etc.) nach
Beendigung der Veranstaltung/des Seminars erstattet. Wenn nach der Art der
Anschaffung möglich, sind diese nach Ende der Veranstaltung/des Seminars an
die Auftraggeberin zu übergeben. Es können nur Aufwendungen erstattet wer-
den, für die im Rahmen der Rechnungsstellung (§ 4 Abs. 2 Rahmenvertrag)
Originalbelege vorgelegt werden.
§ 6 Kosten und Aufwendungen der*des freien Mitarbeiter*in
(1) Soweit die*der freie Mitarbeiter*in die vereinbarten Tätigkeiten in eigenen
Räumen erbringt, trägt sie*er auch die insoweit anfallenden Kosten. Sie werden
von der Auftraggeberin nicht gesondert vergütet. Ebenso werden Materialien
und die Nutzung der eigenen Ausstattung der*des freien Mitarbeiters*in nicht
gesondert vergütet.
(2) Die*Der freie Mitarbeiter*in versichert sich und die auf der Veranstal-
tung/dem Seminar zu benutzenden eigenen Geräte selbst. Die entstehenden
Kosten kann sie*er der Auftraggeberin nicht in Rechnung stellen.
(3) Im Falle von Online-Seminaren/Veranstaltungen:
a. Grundsätzlich werden die erforderlichen Arbeitsmittel von der*dem freien
Mitarbeiter*in selbst gestellt.
b. Den Zugang zu den verwendeten digitalen Durchführungs-Tools stellt die
Auftraggeberin. Die für die Umsetzung der Veranstaltung zur Verfügung
gestellten Tools sind ausschließlich für die Zwecke der genannten Veran-
staltung zu nutzen. Eine Verwendung darüber hinaus ist unzulässig.
Weiterhin sichert der*die freie Mitarbeiter*in zu, die Tools DSGVO-
konform zu verwenden und dabei entsprechende Vorgaben und Empfeh-
lungen der Deutschen UNESCO-Kommission einzuhalten.
c. Eigene digitale Tools der*des freie Mitarbeiter*in können nach vorheriger
Absprache mit der Auftraggeberin und Prüfung der DSGVO-Konformität
durch die Auftraggeberin zur weiteren Seminargestaltung zusätzlich ver-
wendet werden, eine Erstattung von etwaig entstehenden Kosten erfolgt
nicht.
d. Etwaig entstehende Reisekosten werden bei Online-Seminaren von der
Auftraggeberin nicht erstattet.
(4) Im Falle von Seminaren/Veranstaltungen im Inland:
Nach vorheriger Absprache mit der Auftraggeberin notwendig entste-
hende Reisekosten an den Tätigkeitsort werden mit Ausnahme von
Tagegeldern in den Grenzen der Regelungen des Bundesreisekostenge-
setzes von der Auftraggeberin auf Antrag mit Vorlage der Originalbelege
erstattet.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) Soweit bei der Erfüllung des Vertrages Urheberrechte begründet werden,
steht der Auftraggeberin das einfache, zeitlich, räumlich, quantitativ und inhalt-
lich unbeschränkte Nutzungsrecht zu. Das Nutzungsrecht beinhaltet
insbesondere das Recht zur vollständigen oder teilweisen Vervielfältigung, und
Verbreitung des Arbeitsergebnisses. Der Auftraggeberin steht das Recht zu,
Dritten einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Die vorstehenden Rechtseinräu-
mungen sind mit der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung vollständig
abgegolten.
(2) Die*der freie Mitarbeiter*in stellt im Verhältnis zu etwaigen Dritten (z.B. Er-
füllungsgehilfen) sicher, dass sie*er ihre*seine Pflicht nach Abs. 1 erfüllen kann.
(3) Auf Verlangen wird die Auftraggeberin bei der Nutzung des Arbeitsergebnis-
ses auf die Leistungen der*des Urheber*in hinweisen.
(4) Grundsätzlich gilt in der Supervision immer, dass Informationen über per-
sönliche Aspekte der Teilnehmenden der Verschwiegenheit unterliegen (siehe §
8 Abs. 1), strukturelle Erkenntnisse, Themen und Fragestellungen jedoch in Ab-
sprache an kulturweit durch die Supervisorin herangetragen werden. Die
Auftraggeberin sorgt vorab in einer Email dafür, dass die externen Trainerinnen
und Trainer über die Ziele des Auftrages und Absprachen bezüglich Verschwie-
genheit informiert sind.
§ 8 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die*der freie Mitarbeiter*in wird vertrauliche Informationen nur für Zwecke
der Durchführung dieses Vertrages verwenden und auch über die Vertragslauf-
zeit hinaus streng vertraulich behandeln sowie diese Dritten nicht zugänglich
machen. Als „vertrauliche Informationen“ in diesem Sinne gelten alle Informati-
onen, Dokumente, technische und geschäftliche Informationen, die im
Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung von der Auftragge-
berin bereitgestellt werden oder auf die die*der freie Mitarbeiter*in Zugriff
erhält, einschließlich dieses Vertrages. In besonderem Maße Stillschweigen zu
bewahren ist insbesondere auch ggf. über Kenntnisse aus dem Bereich der Auf-
tragsforschung für Drittmittelgeber. Dies gilt auch nach Erbringung der
Leistung fort.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweis-
lich (a) der*dem freien Mitarbeiter*in vor Abschluss dieses Vertrages bereits
bekannt waren, (b) der*dem freien Mitarbeiter*in von einem Dritten ohne Ver-
letzung von Geheimhaltungsverpflichtungen offenbart wurden, (c) ohne eine
Verletzung von Geheimhaltungspflichten bereits öffentlich bekannt waren oder
(d) aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung offen gelegt
werden müssen.
(3) Auf Anforderung sowie nach Beendigung dieses Vertrages sind der Auftrag-
geberin alle vertraulichen Informationen einschließlich etwaiger Kopien nach
ihrer Wahl entweder restlos zurückzugeben oder zu zerstören (bzw. löschen)
und die Zerstörung schriftlich zu bestätigen. Gesetzliche Aufbewahrungspflich-
ten bleiben unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht der*des freien
Mitarbeiters*in ist ausgeschlossen.
(5) Die Parteien und ihre jeweiligen Mitarbeiter verpflichten sich zur Einhaltung
der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der
Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der
Landesdatenschutzgesetze und Maßnahmen entsprechend den jeweils einschlä-
gigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu treffen, um eine den Vorschriften
der Datenschutzgesetze entsprechende Verarbeitung personenbezogener Daten
sicherzustellen.
(6) Die*der freie Mitarbeiter*in wird personenbezogene oder vertrauliche Daten
ausschließlich im Rahmen der Weisungen der Auftraggeberin erheben, verarbei-
ten oder nutzen, diese Daten für keine anderen als für die vertragsgemäßen
Zwecke nutzen und diese nicht über den von der Auftraggeberin bestimmten
Zeitraum hinaus speichern. Die*der freie Mitarbeiter*in ist zur sorgfältigen und
sicheren Aufbewahrung aller Daten und anderer Materialien bis zu deren Lö-
schung gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen bzw.
bis zur Übergabe an die Auftraggeberin verpflichtet. Sie*Er wird gespeicherte
Daten durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vor
unbefugtem Zugriff durch Mitarbeiter der*des freien Mitarbeiters*in oder durch
Dritte schützen und die Daten regelmäßig speichern, um Datenverluste zu ver-
meiden. Die*der freie Mitarbeiter*in ist verpflichtet, ihre*seine Mitarbeiter
entsprechend anzuweisen. Verarbeitet die*der freie Mitarbeiter*in personenbe-
zogene Daten im Auftrag der Auftraggeberin im Sinne des Art. 28 DSGVO, wird
die*der freie Mitarbeiter*in auf Anforderung der Auftraggeberin mit dieser eine
den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Vereinbarung zur Auftragsdatenver-
arbeitung abschließen.
§ 9 Weitere Pflichten der*des freien Mitarbeiter*in, Dokumentation
(1) Für die Qualität ihrer*seiner Leistungen ist die*der freie Mitarbeiter*in nach
den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Die vertraglichen Nebenpflichten
(z.B. Informations- oder Schutzpflichten) richten sich ebenfalls nach den ge-
setzlichen Bestimmungen.
(2) Im Falle von Beratungs- oder Supervisionsleistungen ist an Stelle einer Do-
kumentation lediglich ein anonymisierter Tätigkeitsbericht (Datum, zeitlicher
Umfang, Geschlecht, kursorische Zusammenfassung) vorzulegen, eine Vorlage
stellt die Auftraggeberin zur Verfügung.
§ 10 Haftung
(1) Die*der freie Mitarbeiter*in haftet der Auftraggeberin für Schäden, die sie*er
im Rahmen der Auftragstätigkeit der Auftraggeberin zufügt, in vollem Umfange.
Dies gilt nicht, sofern die*der freie Mitarbeiter*in den Schaden nicht zu vertre-
ten hat.
(2) Die* der freie Mitarbeiter*in kann Forderungen gegen die Auftraggeberin nur
mit deren schriftlicher Zustimmung rechtswirksam abtreten.
Abschnitt 2 Vertragsdurchführung
§ 11 Beginn und Ende
(1) Die Laufzeit des Rahmenvertrages beginnt mit dem 01.08.2024 und endet
mit Ablauf des 31.08.2026. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist
von drei Monaten zum Monatsende in Textform (§ 126b BGB) gekündigt werden.
Im Vorfeld einer etwaigen Kündigung ist das Gespräch mit dem Vertragspartner
zu suchen.
(2) Sind zum Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung Aufträge aus Einzelabru-
fen aufgrund dieses Rahmenvertrages noch nicht abgeschlossen, so sind diese
unabhängig von der Beendigung des Rahmenvertrages fachgerecht und zeitge-
recht zu Ende zu führen.
§ 12 Vorzeitige Vertragsbeendigung bei Einzelabrufen
(1) Eine Kündigung von Einzelabrufen ist beiderseits jederzeit mit angemessener
Fristsetzung möglich (Richtwert 14 Tage). Die Kündigung muss schriftlich erfol-
gen (Textform ist hierfür ausreichend, vgl. § 15 Abs. 2 Rahmenvertrag).
(2) Die Auftraggeberin behält sich vor, Veranstaltungstermine bis spätestens
10 Tage vor dem jeweiligen Veranstaltungsbeginn abzusagen, sofern die im Vor-
hinein festgelegte und gegenüber der*dem freien Mitarbeiter mitgeteilte
Mindestanzahl von Anmeldungen nicht erreicht wurde. Die*Der freie Mitarbei-
ter*in wird in diesem Fall umgehend von der Auftraggeberin benachrichtigt. Ein
Anspruch auf ein Ausfallhonorar besteht nicht.
§ 13 Herausgabe von Unterlagen / Auskunftserteilung
(1) Die*Der freie Mitarbeiter*in verpflichtet sich, bei Beendigung der Tätigkeit
sowie zuvor jederzeit auf Verlangen alle Unterlagen bzw. technische Geräte, die
sie*er für die Durchführung ihres*seines Dienstes erhalten hat oder die wäh-
rend der vertraglichen Zusammenarbeit erarbeitet wurden, unverzüglich an die
Auftraggeberin herauszugeben. Dies gilt auch für etwa angefertigte digitale und
analoge Kopien unabhängig von ihrem Speichermedium. Zurückbehaltungs-
rechte wegen der Herausgabe von Arbeitsergebnissen, Dokumenten und
anderen Unterlagen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Die*Der freie Mitarbeiter*in ist unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1
verpflichtet, der Auftraggeberin alle der Gesamtleistung zugrunde liegenden
Einzelunterlagen, wie Erhebungen, Statistiken, Protokolle, Zeichnungen, Quell-
programme etc. bei der Beendigung der Tätigkeit zu übergeben. Der*Dem
freien Mitarbeiter*in steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Beratungs- und Supervisionsprotokolle mit vertraulichen Informationen von o-
der über beratene Personen, Supervisandinnen und Supervisanden sind davon
ausgeschlossen.
(3) Die*Der freie Mitarbeiter*in ist ferner verpflichtet, der Auftraggeberin über
die Leistung, die angewandte Methodik und alle Einzelheiten der Auftragserfül-
lung auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen.
Im Falle von Beratungs- oder Supervisionsleistungen beschränkt sich die Aus-
kunft bzgl. aller Einzelheiten auf anonymisierte strukturelle Erkenntnisse,
Themen und Fragestellungen (vgl. § 7 Abs. 4 - Zusatz Nutzungsrechte).
§ 14 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus diesem Vertrag sind von dem*der freien Mitarbeiter*in spä-
testens innerhalb des laufenden Haushaltsjahres nach Beendigung jedes
Einzelabrufes schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung oder
Nichtbeantwortung innerhalb von spätestens einem Jahr nach Beendigung des
Einzelabrufs rechtshängig zu machen. Danach ist die Geltendmachung ausge-
schlossen.
(2) Ansprüche der Auftraggeberin aus der Anwendung des Reverse-Charge-Ver-
fahrens (§ 13b UStG) bleiben von der Regelung in Absatz 1 unberührt.
Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Schriftformklausel
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen die-
ses Rahmenvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach
§ 1261 BGB, wobei auch diese Bestimmung nur schriftlich abbedungen werden
kann.
(2) Einzelabrufe auf Basis dieses Rahmenvertrages sowie Abstimmungen über
eine Erstattung von weiteren Aufwendungen im Einzelfall nach § 5 Rahmenver-
trag können in Textform nach § 126b2 BGB erfolgen.
§ 16 Kein Arbeitsverhältnis, Verhältnis der* des freien Mitarbeiter*in zu Dritten
(1) Ein Arbeitsverhältnis wird durch diesen Rahmenvertrag nicht begründet.
(2) Die*Der freie Mitarbeiter*in hat das Recht, auch für dritte Auftraggeber*in-
nen tätig zu werden. Einer vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin bedarf
es hierfür nicht.
§ 17 Salvatorische Klausel
(1) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teil-
weise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wird eine solche Bestim-
mung vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit,
Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragspar-
teien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen gewollt war.
(2) Sollten die Parteien keine Einigung über die neuen Bestimmungen erzielen
können, so wird diese durch richterliche Entscheidung im Wege der ergänzen-
den Vertragsauslegung herbeigeführt. Gleiches gilt für etwaige Lücken in
diesem Vertrag.
§ 18 Anwendbares Recht
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bonn.
1 D.h. grundsätzlich Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift beider
Parteien auf derselben Urkunde.
2 D.h. eine lesbare Erklärung, in der die handelnde/erklärende Person genannt wird,
z.B. per E-Mail oder (Computer-)fax ist ausreichend.
weit.de
Berlin, 31.07.2024 ______________________________
(Ort, Datum)
_____________________________ ______________________________
Hannah Tümpel
(für die Auftraggeberin) (Freie*r Mitarbeiter*in)
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www.unesco.de
Bank für Sozialwirtschaft
BIC BFSWDE33BER IBAN DE98 1002 0500 0001 1266 00
Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 EU-DSGVO
zur Anlage zum Vertrag vom XXX
zwischen
der Deutschen UNESCO-Kommission e. V., Martin-Luther-Allee 42, 53175 Bonn, ver-
treten durch den Generalsekretär, Dr. Roman Luckscheiter,
(- Verantwortliche nachfolgend: Auftraggeberin)
und
Name, Straße, PLZ und Ort, Land
(- Auftragsverarbeiterin nachfolgend: Auftragnehmerin)
§ 1 Gegenstand und Dauer des Auftrags
(1) Gegenstand des Auftrags
â Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus dem Vertrag vom XXX, auf den
hier verwiesen wird (im Folgenden Vertrag).
oder
â Gegenstand des Auftrags zum Datenumgang ist die Durchführung folgender
Aufgaben durch die Auftragnehmerin:
(Definition der Aufgaben)
(2) Dauer des Auftrags
â Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit des Vertrags.
oder (insbesondere, falls kein Vertrag zur Dauer besteht)
â Der Auftrag wird zur einmaligen Ausführung erteilt.
oder
â Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) ist befristet bis zum Klicken Sie hier, um
ein Datum einzugeben.
oder
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â Der Auftrag ist unbefristet erteilt und kann von beiden Parteien mit einer Frist
von Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben. zum Klicken Sie hier, um ein Da-
tum einzugeben. gekündigt werden. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung
bleibt hiervon unberührt.
§ 2 Konkretisierung des Auftragsinhalts
(1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten
â Art und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Auftrag-
nehmerin für die Auftraggeberin sind konkret beschrieben in dem Vertrag vom
XXX
oder
â Nähere Beschreibung des Auftragsgegenstandes im Hinblick auf Art und
Zweck der Aufgaben der Auftragnehmerin:
o
o
o
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließ-
lich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt.
Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftrag-
geberin und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44
ff. DSGVO erfüllt sind. Das angemessene Schutzniveau in den USA
â ist festgestellt durch einen Angemessenheitsbeschluss der Kommission (Art.
45 Abs. 3 DSGVO)
â wird hergestellt durch verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Art. 46
Abs. 2 lit. B iVm 47 DSGVO)
â Wird hergestellt durch Standarddatenschutzklauseln (Art. 46 Abs. 2 litt. C und
d DSGVO)
â wird hergestellt durch genehmigte Verhaltensregeln (Art. 46 2 lit. E iVm 40
DSGVO)
â wird hergestellt durch einen genehmigten Zertifizierungsmechanismus (Art.
46 Abs. 2 lit. f iVm 42 DSGVO)
â wird hergestellt durch sonstige Maßnahmen:
(Art. 46 Abs. 2 lit a, Abs. 3 litt. A und b DSGVO)
â wird hergestellt durch Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO
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(2) Art der Daten
â Die Art der verwendeten personenbezogenen Daten ist in dem Vertrag konkret
beschrieben unter: .......................
oder
â Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Daten-
arten/-kategorien (Aufzählung/Beschreibung der Datenkategorien)
â Personenstammdaten
â Kommunikationsdaten (z. B. Telefon, E-Mail)
â Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse)
â Kundenhistorie
â Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten
â Planungs- und Steuerungsdaten
â Auskunftsangaben (von Dritten, z. B. Auskunfteien, oder aus öffentlichen
Verzeichnissen)
(3) Kategorien der Betroffenen
â Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen sind in dem
Vertrag konkret beschrieben unter: ..................................
oder
â Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen:
â Mitglieder
â Kunden
â Interessenten
â Abonnenten
â Beschäftigte
â Lieferanten
â Handelsvertreter
â Ansprechpartner
â Programmteilnehmer*innen des Freiwilligendienstes kulturweit, Teilneh-
mer*innen des Incoming Programms und Teilnehmer*innen an Alumni-Ver-
anstaltungen
§ 3 Technisch-organisatorische Maßnahmen
(1) Die Auftragnehmerin hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dar-
gelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor
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Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurch-
führung zu dokumentieren und der Auftraggeberin zur Prüfung zu übergeben. Bei
Akzeptanz durch die Auftraggeberin werden die dokumentierten Maßnahmen
Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit der Auftraggeberin einen
Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
(2) Die Auftragnehmerin hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO herzu-
stellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnah-
men der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen
Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit
sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Im-
plementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung
sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos
für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1
DSGVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1].
(3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen
Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es der Auftragnehmerin ge-
stattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheits-
niveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche
Änderungen sind zu dokumentieren.
§ 4 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
(1) Die Auftragnehmerin darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht ei-
genmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung der Auftraggeberin be-
richtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene
Person sich diesbezüglich unmittelbar an die Auftragnehmerin wendet, wird die
Auftragnehmerin dieses Ersuchen unverzüglich an die Auftraggeberin weiterlei-
ten.
(2) Soweit von dem Vertrag umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessen-wer-
den, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung
der Auftraggeberin unmittelbar durch die Auftragnehmerin sicher-zustellen.
§ 5 Qualitätssicherung und sonstige Pflichten der Auftragnehmerin
Die Auftragnehmerin hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags
gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbe-
sondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
a) â Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit ge-
mäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt.
â Dessen Kontaktdaten werden der Auftragnehmerin zum Zweck der direkten
Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird der
Auftraggeberin unverzüglich mitgeteilt.
â Als Datenschutzbeauftragte/r ist bei der Auftragnehmerin [Vorname, Nach-
name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail] bestellt.
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â Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage der Auftragneh-
merin leicht zugänglich hinterlegt.
b) â Die Auftragnehmerin ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
verpflichtet. Als Ansprechpartner bei der Auftragnehmerin wird XXX, Email-
Adresse, benannt.
c) â Da die Auftragnehmerin seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er fol-
genden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DSGVO in der Union [Vorname, Nachname,
Organisationseinheit, Telefon, E-Mail]
d) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4
DSGVO. Die Auftragnehmerin setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Be-
schäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie
relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Die Auf-
tragnehmerin und jede der Auftragnehmerin unterstellte Person, die Zugang zu
personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend
der Weisung der Auftraggeberin verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag
eingeräumten Befugnis-se, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung ver-
pflichtet sind.
e) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen
und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DSGVO
[Einzelheiten in Anlage 1].
f) Die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin arbeiten auf Anfrage mit der Auf-
sichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
g) Die unverzügliche Information der Auftraggeberin über Kontrollhandlungen und
Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen.
Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrig-
keits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Da-
ten beider Auftragsverarbeitung bei der Auftragnehmerin ermittelt.
h) Soweit die Auftraggeberin ihrerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem
Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffe-
nen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang-
mit der Auftragsverarbeitung bei der Auftragnehmerin ausgesetzt ist, hat ihn die
Auftragnehmerin nach besten Kräften zu unterstützen.
i) Die Auftragnehmerin kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die
technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die
Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderun-
gen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der be-
troffenen Person gewährleistet wird.
j) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maß-nahmen
gegenüber der Auftraggeberin im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 7
dieses Vertrages.
§ 6 Unterauftragsverhältnisse
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(1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistun-
gen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung be-
ziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die die Auftragnehmerin z. B. als
Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und
Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnah-
men zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belast-
barkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch
nimmt. Die Auftragnehmerin ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Da-
tenschutzes und der Datensicherheit der Daten der Auftraggeberin auch bei aus-
gelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche
Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Auftragnehmerin darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur
nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung der
Auftraggeberin beauftragen.
a) â Eine Unterbeauftragung ist unzulässig.
b) â Die Auftraggeberin stimmt der Beauftragung der nachfolgenden Unterauf-
tragnehmer zu unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maß-
gabe des Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO
Firma/Unterauftragneh-
mer
Anschrift/Land Leistung
c) â Die Auslagerung auf Unterauftragnehmer
oder
d) â der Wechsel des bestehenden Unterauftragnehmers sind zulässig, soweit:
o die Auftragnehmerin eine solche Auslagerung auf Unterauftragnehmer der
Auftraggeberin eine angemessene Zeit vorab schriftlich oder in Textform an-
zeigt und
o die Auftraggeberin nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten gegen-
über der Auftragnehmerin schriftlich oder in Textform Einspruch gegen die
geplante Auslagerung erhebt und
o eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO zu-
grunde gelegt wird.
(3) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Auftraggeberin an den Unter-
auftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller
Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
(4) Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des
EWR stellt die Auftragnehmerin die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch ent-
sprechende Maßnahmen sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von
Abs. 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.
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(5) Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer
â ist nicht gestattet;
â bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Hauptauftraggeberin (mind. Text-
form);
â bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Hauptauftragnehmerin (mind.
Textform;
Sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren
Unterauftragnehmer aufzuerlegen.
§ 7 Kontrollrechte der Auftraggeberin
(1) Die Auftraggeberin hat das Recht, im Benehmen mit der Auftragnehmerin Über-
prüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durch-
führen zu lassen. Sie hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der
Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch
die Auftragnehmerin in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
(2) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass sich die Auftraggeberin von der Einhaltung
der Pflichten der Auftragnehmerin nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Die Auf-
tragnehmerin verpflichtet sich, der Auftraggeberin auf Anforderung die erforderli-
chen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und
organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
(3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen,
kann erfolgen durch
â die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO;
â die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß
Art. 42 DSGVO;
â aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B.
Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung,
Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren);
â eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.
B. nach BSI-Grundschutz).
(4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch die Auftraggeberin kann die Auftrag-
nehmerin einen Vergütungsanspruch geltend machen.
§ 8 Mitteilung bei Verstößen der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin unterstützt die Auftraggeberin bei der Einhaltung der in den
Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezo-
gener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen
und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u. a.
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a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und
organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung so-
wie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechts-
verletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststel-
lung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen
b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an die
Auftraggeberin zu melden
c) die Verpflichtung, der Auftraggeberin im Rahmen ihrer Informationspflicht ge-
genüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihr in diesem Zusammenhang
sämtliche relevante Information unverzüglich zur Verfügung zu stellen
d) die Unterstützung der Auftraggeberin für dessen Datenschutz-Folgenabschät-
zung
e) die Unterstützung der Auftraggeberin im Rahmen vorheriger Konsultationen
mit der Aufsichtsbehörde
(2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten
oder auf ein Fehlverhalten der Auftragnehmerin zurückzuführen sind, kann die
Auftragnehmerin eine Vergütung beanspruchen.
§ 9 Weisungsbefugnis der Auftraggeberin
(1) Mündliche Weisungen bestätigt die Auftraggeberin unverzüglich (mind. Textform).
(2) Die Auftragnehmerin hat der Auftraggeberin unverzüglich zu informieren, wenn
sie der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Die
Auftragnehmerin ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung
solange auszusetzen, bis sie durch die Auftraggeberin bestätigt oder geändert
wird.
§ 10 Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern
(1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen der Auftraggeberin nicht
erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleis-
tung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten,
die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforder-
lich sind.
(2) Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch
die Auftraggeberin spätestens mit Beendigung des Rahmenvertrags hat die
Auftragnehmerin sämtliche in ihren Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbei-
tungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit
dem Auftragsverhältnis stehen, der Auftraggeberin auszuhändigen oder nach vor-
heriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test-
und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzule-
gen.
(3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Daten-
verarbeitung dienen, sind durch die Auftragnehmerin entsprechend der jeweiligen
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Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Sie kann sie
zu ihrer Entlastung bei Vertragsende der Auftraggeberin übergeben.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile - ein-
schließlich etwaiger Zusicherungen der Auftragnehmerin - bedürfen einer schrift-
lichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um
eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den
Verzicht auf dieses Formerfordernis.
(2) Der Anhang Technisch-organisatorische Maßnahmen ist Bestandteil dieses Ver-
trags.
Für die Auftragnehmerin Ort, Datum Unterschrift
Berlin, den XXX
Für die Auftraggeberin Ort, Datum Unterschrift
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Anlage 1 - Technische und organisatorische Maßnahmen
Arbeitsumgebung
o Arbeitsplatz ist so gewählt, dass Dritte (auch Familienangehörige/Gäste) keinen
Blick auf das Notebook oder in die Papierunterlagen werfen können
o Clean-Desk-Policy am Ende des Arbeitstages
o Sichtschutzfolien werden verwendet, wenn dies erforderlich ist (bspw. Schreib-
tisch am Fenster in Parterrewohnung/ÖPNV)
o Papierunterlagen müssen in Dokumentenmappen oder Schränken verschlossen
werden
o Fenster werden in Erdgeschosswohnungen bei Verlassen des Arbeitsplatzes im-
mer geschlossen
o Sperrung des Notebooks bei Verlassen des Arbeitsplatzes, falls ein anderer Zu-
griff (z. B. Kinder, Katze) nicht ausgeschlossen ist
o Es wird darauf geachtet, dass Telefongespräche nicht von unbefugten Personen
mitgehört werden (z. B. offenes Fenster, laufende andere Videokonferenz, ...)
Hardware
o Einsatz von Verfahren zur Zwei-Faktor-Authentifizierung nebst PIN/Passwort
(z. B. Hardwaretoken oder (Software-)Zertifikate) bei VPN-Verbindungen
o Nutzung vom heimischen Wi-Fi mit starken Passwörtern
o Nutzung öffentlicher Wi-Fi-Hotspots nur bei durchgängiger Absicherung sämtli-
cher Kommunikation durch VPN-Anbindung
o Festplattenvollverschlüsselung bei Notebooks
o Pin-Sperre bei Smartphones
o Geräte erhalten regelmäßig Updates/Patches
o Datenverlust durch regelmäßige Back-Ups vorbeugen
o Keine unbekannten/ungeprüften USB-Geräte (USB-Sticks, Drucker, Tastatur) ver-
wenden
Umgang mit Dokumenten in Papierform
o Papierunterlagen werden in geeigneten Mappen mit nach Hause genommen
o Papierunterlagen sollten beim Transport nach/von zu Hause nicht erhöhten Risi-
kosituationen (z. B. Rücksitz beim Einkaufen, Rucksack im Restaurant, ...) ausge-
setzt werden
o Entsorgung von Papierunterlagen erfolgt nicht über den Hausmüll, sondern ent-
weder im Büro oder zu Hause durch einen Aktenvernichter mit mind. Sicherheits-
stufe 4 (nach DIN 66399)
o Es wurde über die Risiken der Schädigung von wichtigen Papierdokumenten (z. B.
Kinder bemalen ein Originaldokument) sensibilisiert und es wird bei solchen Do-
kumenten mit Kopien gearbeitet, sofern möglich
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Nutzung von E-Mail und Messengern
o E-Mails auf Vertrauenswürdigkeit/Sicherheit prüfen (SPAM/Phishing-Mails)
o Verwendung starker Passwörter für E-Mail-Konto
o Keine Weiterleitung von dienstlichen E-Mails an private E-Mail-Konten
o Kommunikation der Inhalte erfolgt Transport- und - soweit dies aufgrund des Ri-
sikos erforderlich ist- Ende-zu-Ende verschlüsselt
o Keine Ver end ng oder Weitergabe der Verkehrsdaten Wer ann mit em
komm ni iert an den Anbieter f r Z ecke wie Werbung oder Profiling (z. B.
WhatsApp)
o Einsatz einer Mobile-Device-Management Lösung zur Steuerung von Kontakt-Up-
loads an Messenger-Anbieter
Verhalten bei Datenschutzverletzung
o Auftraggeber unverzüglich informieren
o Bei Verdacht auf einer Straftat, Strafanzeige stellen
o Passwörter bei Online-Accounts ändern
o Bei Geräteverlust Remote-Löschung der Daten
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Verhaltenskodex für kulturweit Seminare und Veranstaltungen
1. Einführung
Die Deutsche UNESCO-Kommission (DUK) setzt sich für die in derâ¯UNESCO-
Verfassungâ¯niedergelegten Werte ein. Sie arbeitet in der Überzeugung, dass
"Friede – wenn er nicht scheitern soll – in der geistigen und moralischen Solida-
rität der Menschheit verankert werden muss“. Unsere Arbeit geht davon aus, dass
die internationale Zusammenarbeit Grundlage für eine human gestaltete Welt
ist.
Insbesondere ist es ein Ziel der DUK, alle an kulturweit-Seminaren und -
Veranstaltungen teilnehmenden und mitarbeitenden Personen bestmöglich vor
jeglichen Formen von Gewalt und Missbrauch während der Veranstaltung zu
schützen.
Dieser Verhaltenskodex gilt daher für alle kulturweit-Seminare und -
Veranstaltungen. Er soll allen Beteiligten Sicherheit in ihrem Handeln geben und
sie dabei unterstützen, ein sicheres Lernumfeld für alle beteiligten Personen zu
schaffen. Des Weiteren soll er zu einer Atmosphäre von Respekt und Achtsamkeit
beitragen. Alle Menschen, die an kulturweit-Seminaren und -Veranstaltungen
mitarbeiten, verpflichten sich, sich an diesen Verhaltenskodex zu halten.
2. Geltungsbereich
Der Verhaltenskodex gilt für:
ï· selbständige Auftragnehmer*innen (Trainer*innen, Berater*innen, Orga-
Teamer*innen, etc.) in den kulturweit-Programmen der DUK,
ï· alle anderen Teilnehmer*innen an kulturweit-Seminaren und -
Veranstaltungen, die im Auftrag der DUK dort tätig sind (Fotograf*innen,
Vortragende, etc.)
Der Verhaltenskodex gilt für analoge Seminare und Veranstaltungen sowie digita-
le Angebote inklusive der jeweiligen Vor- und Nachbereitung.
3. Verhaltenskodex
ï· Ich behandle alle Anwesenden als Individuen mit eigenen Persönlichkeiten
und respektiere die Würde, die Privatsphäre und die persönlichen Grenzen
aller Teilnehmenden und Mitarbeitenden - unabhängig von Alter, Ge-
schlechtsidentität, sexueller Orientierung, Herkunft oder äußerlichen Zu-
schreibungen, Sprache, Religion, sozialem Hintergrund, Behinderung oder
politischer Einstellung im Rahmen des demokratischen Spektrums.
ï· Ich halte mich an alle geltenden Rechtsvorschriften.
ï· Ich mache mir meine Privilegien und meine Macht aufgrund der Aufgaben-
beschreibung und Hierarchien bewusst und handele dementsprechend
sensibel, ohne Machtungleichheiten auszunutzen. Ich gehe verantwor-
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tungsbewusst mit dieser Ungleichheit um und wahre physische, psychi-
sche und emotionale Grenzen. Ich bin mir bewusst, dass Beziehungen
über Machtungleichheiten hinweg zu Missbrauch führen können, da die
Machtdynamik und das eventuell bestehende Abhängigkeitsverhältnis,
zwischen z.B. Trainer*in und Teilnehmenden, das Urteilsvermögen des/der
Letzteren beinträchtigen könnten.
ï· Ich bin mir meiner Vorbild- und Führungsrolle in der pädagogischen Arbeit
bewusst. Ich reflektiere mein Handeln vor dem Hintergrund der bestehen-
den Macht-Asymmetrie selbstkritisch und im Team.
ï· Ich verpflichte mich, gewalttätige und diskriminierende, insbesondere ras-
sistische oder sexistische, Verhaltensweisen zu vermeiden und zu verhin-
dern.
ï· Ich bin mir der Macht von Sprache bewusst und achte auf eine diskrimi-
nierungsfreie Anwendung von Sprache.
ï· Ich verpflichte mich, alles in meinen Möglichkeiten Stehende zu tun, um
alle im Seminar (bzw. auf der Veranstaltung) anwesenden Menschen vor
Ausgrenzung, körperlicher, emotionaler und sexueller Gewalt zu schützen
und ein sicheres Lernumfeld zu schaffen.
ï· Bei Konflikten versuche ich, aktiv eine gemeinsame Lösung herbeizufüh-
ren. Ist dies nicht möglich, suche ich vorhandene Unterstützungsangebo-
te, z.B. bei Kolleg*innen oder der Seminar- bzw. Veranstaltungsleitung.
ï· Während der Veranstaltung verzichte ich auf Drogenkonsum und übermä-
ßigen Alkoholkonsum aufgrund meiner Vorbildfunktion. Teilnehmenden
biete ich zu keiner Zeit alkoholische Getränke an.
ï· Ich verpflichte mich, keine sexuellen Beziehungen mit Teilnehmenden ein-
zugehen, auch wenn sie nicht gegen das Gesetz verstoßen. Dazu gehören
also intime Beziehungen mit Teilnehmenden, egal ob sie unter oder über
18 Jahre alt sind. Über bereits vor Veranstaltungsbeginn bestehende pri-
vate, intime Beziehungen, die ich zu eine*r der Teilnehmer*innen habe, in-
formiere ich die Zuständigen aus dem kulturweit-Team vor dem Beginn
des Seminars/der Veranstaltung.
ï· Ich nehme jeden Hinweis und jede Beschwerde zu Grenzverletzungen,
übergriffigem Verhalten und Gewalt stets ernst. Wenn ich Kenntnisse von
Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex durch andere Beteiligte habe,
melde ich diese unverzüglich den entsprechenden Verantwortlichen bei
kulturweit.
Bei einem Verstoß gegen diese Verhaltensregeln behält die DUK sich vor, die Zu-
sammenarbeit mit dieser Person zeitweise oder dauerhaft auszuschließen.
4. Beschwerdemanagement
Wenn in Bezug auf die oben genannten Punkte oder in anderer Sicht Konflikte
auftauchen und eine einvernehmliche Klärung misslingt und/oder der Schutz und
die Sicherheit von Veranstaltungsbeteiligten gefährdet sein könnte, sind zeitnah
die Leitung der Veranstaltung von kulturweit bzw. die Leitung von kulturweit ein-
zubeziehen.
Falls sich die Beschwerde an die Leitung von kulturweit oder der DUK richtet, gilt
es die Ombudsperson der DUK zu kontaktieren. Die Ombudsperson bei der Deut-
schen UNESCO-Kommission e.V. ist eine unabhängige und neutrale Anlaufstelle
für Beschäftigte der Organisation, kulturweit-Teilnehmende, ehrenamtliche Mit-
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glieder und ehrenamtlich Tätige der Kommission (bzgl. Beschwerden in Ausübung
ihrer Funktion für die Kommission), freiberufliche Trainer*innen in kulturweit-
Seminaren ebenso wie vom Handeln der Organisation betroffene Außenstehende.
Wahrgenommen wird diese Funktion von Frau Heidi Weidenbach-Mattar.
Kontakt E-Mail: kontakt@duk-ombudsperson.de
Weitere Informationen sind hier einzusehen: https://www.unesco.de/ueber-
uns/ueber-die-duk/ombudsperson
5. Zustimmung / Bestätigung
Hiermit bestätige ich, den Verhaltenskodex zur Kenntnis genommen zu haben
Name:
Ort, Datum Unterschrift